Satzung

Satzung


§ 1 Namen, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Kulturverein Burbach e.V. Er ist eingetragen in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken. Der Verein ist nicht auf Erwerb oder
Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(§§ 51 AO).
2. Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken.
3. Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, von Bildung und
Erziehung, der Jugendhilfe, der Integration von benachteiligten Zielgruppen des
Arbeitsmarktes, der Völkerverständigung unter besonderer Berücksichtigung des
Stadtteils Burbach und die Initiierung und Unterstützung von Maßnahmen die den
Strukturwandel des Stadtteils Burbach fördern.
2. Der Satzungszweck wird unter anderem durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
• Schaffung oder Vermittlung von Präsentationsmöglichkeiten für Künstler in
Saarbrücken
• Schaffung und Förderung von Integrationsmaßnahmen für Einwohner des
Stadtteils
• Schaffung und Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsund
Lebenssituation benachteiligter Kinder und Jugendlicher in Burbach
• Schaffung und Vermittlung von Präsentationsmöglichkeiten eigenständig
initiierter Kleinkultur in Saarbrücken und Umgebung. Dazu zählen vor allem
Projekte der Stadtteil- und Soziokultur
• Darüber hinaus ist der Verein Forum und Interessenvertretung für
Kulturinteressierte und Kulturfördernde, der Verein ist Kontaktstelle für
Durchführende und Sponsoren
o Berufliche Bildungsangebote im soziokulturellen Bereich.
o Angebote im Bereich politischer Bildung.
o Förderung von Existenzgründungen von Künstlern und
Kulturschaffenden sowie in diesem Zusammenhang stehenden
Dienstleistern.
• Schaffung und Unterstützung von Angeboten zur Förderung und
Professionalisierung der Kulturarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für
Mitglieder des Vorstands.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied werden können natürliche und juristische Personen.
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft in den Verein hat schriftlich mit Unterschrift zu
erfolgen. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheit über die Aufnahme. Seine
Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist
ausgeschlossen. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern
schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung
mitzuteilen. Der Vorstand erstattet auf der Mitgliederversammlung Bericht über die
getroffene Entscheidung.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
• Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Tod bei natürlichen Personen
- durch Auflösung der juristischen Person
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
- mit Auflösung des Vereins
• Austritt:
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er
ist nur zum jeweiligen Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig. Der Austritt aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Der
Austritt hat das Erlöschen aller Rechte und Pflichten aus dem
Mitgliedsverhältnis zum Verein sowie das Recht zur kostenlosen Nutzung der
gemeinschaftlichen Einrichtungen zur Folge. Erfolgt keine Kündigung,
verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein Jahr.
• Ausschluss:
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen
werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Vereinssatzung oder des
Vereinsregelwerkes oder den Zweck des Vereins (§ 2) verletzt, die
Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder mit der
Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
mindestens einen Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist im
Abstand eines Monates zweimal schriftlich zu mahnen. Vor der Entscheidung
über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben,
sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Betroffenen
schriftlich bekanntzugeben.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
• Beiträge:
Die Höhe der jährlichen Mitgliedbeiträge werden von der
Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit festgelegt. Die Mitglieder
sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
• Mitglieder haben in allen Vereinsversammlungen Sitz und Stimme. Natürliche
Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Vereinsämter.
• Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereines zu beachten.
• Jeder Anschriftenwechsel eines Mitglieds ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.
Im Falle der Änderung der Anschrift ohne Mitteilung an den Verein ist der
Vorstand berechtigt, durch einstimmigen Beschluss das Mitglied aus der
Mitgliederliste zu streichen, wenn das Mitglied mit der Zahlung von
mindestens einem Jahresmitgliedsbeitrag säumig ist.

§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Der Verein kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat einrichten
2. Mitgliederversammlung
• Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch
den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand kann außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist auf schriftliches Verlangen eines
Viertels der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
hierzu verpflichtet.
• Zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich
eingeladen werden. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die
Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
• Auf Antrag müssen Wahlen geheim durchgeführt werden. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen und
Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Alle übrigen Beschlüsse
bedürfen einer einfachen Mehrheit, soweit Gesetze nichts anderes vorsehen.
• Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
o die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes über das
abgelaufene Geschäftsjahr
o die Stellungnahme zu den Tätigkeitsberichten und Entlastungserteilung
des gesamten Vorstandes
o die Wahl des Vorstandes
o die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie der sonstigen
Pflichtleistungen der Mitglieder
o Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und über Anträge der
Mitglieder
o die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung; die
Beschlussfassung über eine eventuelle Auflösung des Vereines sowie
die Beschlussfassung über die Verwendung eines restlichen
Vereinsvermögens.
o Wahl der Kassenprüfer
• Über den Verlauf jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen.
• Jedes Mitglied kann bis spätestens eine (1) Woche vor einer
Mitgliederversammlung schriftlich beim Einberufungsorgan die Ergänzung der
Tagesordnung verlangen, die nicht eine Satzungsänderung oder eine
Vereinsauflösung betrifft. Eine Ergänzung vorzunehmen, liegt im
pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Die Ergänzung ist
spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht auf eine Satzungsänderung oder
eine Vereinsauflösung abzielen, können in der Versammlung als
Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Diese Ergänzung der Tagesordnung
erfordert eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Vorstand
• Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich dem/der ersten
und zweiten Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in (Gesamtvorstand)..
• Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
• Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse
von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
• Der 1. Vorsitzende - im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende - beruft und
leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden. Auf schriftliches
Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied gegenüber dem
Vorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.
• Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung
• Scheidet ein Vorstandsmitglied, vorzeitig aus, so findet in der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt. Bis zu einer Neuwahl
bleibt das Vorstandsmitglied im Amt oder eine Vertretung wird kommissarisch
eingesetzt .Sollten bei der letzten Vorstandswahl mehr Bewerber/innen
kandidiert haben als Vorstandsplätze zu vergeben waren, rückt für die
Übergangszeit der/die Kandidat/in mit den meisten erhaltenen Stimmen bis zur
Neuwahl automatisch nach.
• Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens eine einfache Mehrheit der
Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Tagesordnung wird vor
Ort festgelegt.
• Dem Vorstand obliegt:
o die Verwaltung der Finanzen
o Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlung
o die Koordinierung von Veranstaltungsterminen
o Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
o Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
o Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder
• Der Schatzmeister führt ein Kassenbuch, in dem alle Geldbewegungen des
Vereins dokumentiert sind. Dieses Buch beinhaltet auch alle
Kontoführungsnachweise des Vereinskontos. Die Bücher sind für alle
ordentliche Mitglieder einsehbar.
• Kassenprüfer:
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der
Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch
Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand
berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die
Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes.
• Der Verein kann zur Durchführung seiner Aufgaben eine/n Geschäftsführer/in
berufen.
Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in einer gesonderten
Geschäftsordnung geregelt.

§ 6 Finanzierung
Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Aufnahmegelder,
Umlagen, Spenden, Fördergelder und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem
gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.

§ 7 Kapital und Eigentum
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder
einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer
Zweidrittelmehrheit.
Bei Auflösung des Vereins ist der /die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende
Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im
Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kultur im Stadtteil Burbach.

§ 9 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
Verhält sich ein Mitglied jedoch satzungswidrig, so haftet dieses Vereinsmitglied und nicht
der Verein für daraus entstehende finanzielle Schäden.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 2.12.2010 beschlossen. Sie tritt mit
ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Salvatoresche Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Satzungsbestimmungen ungültig sein, so wird die
Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt.
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